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Zertifikate

Pflichtangaben auf Internetseiten (Impressum)

Verfasser:    am 23. Januar 2010, 13:26 Uhr  Internetrecht

Jeder Unternehmer, der im Internet eine Homepage hat, unterliegt der Pflicht zur sog. „Anbieterkennzeichnung“. Die inhaltlichen Anforderungen werden durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) geregelt. Dieses hat verschiedene andere Gesetze, insbesondere auch das Teledienstgesetz (TDG), abgelöst.

Das Telemediengesetz regelt in § 5 die Informationspflichten für alle Telemedien. Darunter fallen z.B. Angebote im Internet (beispielsweise Webshops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Webmail-Dienste, Informationsdienste, Podcasts, Chatrooms) und insbesondere auch die eigene Webseite, sofern diese nicht für rein persönliche oder familiäre Zwecke erstellt wurde. Von einer rein privaten Nutzung ist insbesondere dann auszugehen, wenn es sich um passwortgeschützte Inhalte handelt und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird. Das wird der Ausnahmefall sein, weshalb im Grundsatz Impressumspflicht gegeben ist.

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